Die 44. BImSchV: Was Betreiber mittlerer Feuerungsanlagen jetzt wissen müssen
- APF Advanced Particle Filters GmbH
- 2. Juli
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. Juli
Seit Inkrafttreten der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (kurz: 44. BImSchV) im Jahr 2019 stehen viele Betreiber mittlerer Feuerungsanlagen in Deutschland vor neuen Herausforderungen. Die Verordnung regelt die Emissionen von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt – und betrifft somit insbesondere Betreiber von Holzheizwerken, Nahwärmeanlagen und industriellen Biomassefeuerungen.
In diesem Beitrag erklären wir, was genau die 44. BImSchV bedeutet, welche Pflichten für Betreiber daraus resultieren – und wie sich diese effizient und rechtssicher erfüllen lassen.
Was ist die 44. BImSchV?
Die 44. BImSchV ist Teil der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2015/2193 (MCP-Richtlinie) in deutsches Recht. Ihr Ziel ist es, Luftschadstoffe – insbesondere Staub (Feinstaub), Stickstoffoxide (NOx) und Schwefeldioxid (SO₂) – aus mittleren Feuerungsanlagen zu begrenzen. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur Luftreinhaltung geleistet. Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.
Für welche Anlagen gilt die 44. BImSchV?
Die 44. BImSchV gilt für alle stationären Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MWth, unabhängig von der Art der unten angeführten Brennstoffe. Damit erfasst sie ein breites Spektrum an Anlagen – von der Hackschnitzelheizung im Nahwärmenetz über industrielle Dampferzeuger bis hin zu Blockheizkraftwerken. Die Verordnung gilt für:
feste Brennstoffe wie Holz, Biomasse oder Kohle
flüssige Brennstoffe wie Heizöl
gasförmige Brennstoffe wie Erdgas oder Biogas
Die 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) gilt weiterhin – allerdings nur für Anlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung. Sobald eine Anlage diese Schwelle überschreitet, tritt ausschließlich die 44. BImSchV in Kraft. Eine parallele Anwendung beider Verordnungen ist ausgeschlossen.
Was fordert die 44. BImSchV konkret?
Die wichtigsten Anforderungen lassen sich in drei Bereiche unterteilen:
Registrierungspflicht (§12 BImSchV)
– bei der zuständigen Behörde (oft über ein Länderportal oder das Bundes-Immissionsschutzregister)
Emissionsgrenzwerte (§§ 15–17 BImSchV)
Die zulässigen Emissionswerte hängen von Brennstoff, Anlagengröße und Inbetriebnahmedatum ab. Sie sind in mehreren Anhängen der Verordnung detailliert geregelt.
Nachweis über den kontinuierlich effektiven Betrieb (§19 Abs. 2 BImSchV)
Insbesondere bei Staubabscheidern ist ein lückenloser Nachweis der Wirksamkeit gefordert – etwa durch kontinuierliche Messung oder ein automatisiertes Monitoringsystem gemäß VDI 3953.
Berichtspflichten (§§ 20–21 BImschV)
Achtung: Genehmigungspflicht bleibt eigenständig
Die 44. BImSchV ersetzt nicht die Genehmigungspflicht nach BImSchG, sondern ergänzt diese durch technisch-operative Anforderungen. Eine Anlage kann somit:
nicht genehmigungsbedürftig, aber melde- und prüfpflichtig sein,
oder genehmigungsbedürftig und zusätzlich unter die 44. BImSchV fallen.
Somit unterliegen alle Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ≥ 1 MWth und < 50 MWth– unabhängig davon, ob sie einer Genehmigungspflicht unterliegen –den Anforderungen der 44. BImSchV.
Warum ist der kontinuierliche Betriebsnachweis so wichtig?
Der Gesetzgeber verlangt bei vielen Feuerungsanlagen mit Staubabscheider – vor allem bei Biomasseanlagen – nicht nur punktuelle Messungen, sondern einen dauerhaften Nachweis, dass der Abscheider über den gesamten Betriebszeitraum hinweg effektiv arbeitet. Das verhindert Manipulationen, Stillstände oder unsachgemäßen Betrieb.
Zwei Möglichkeiten bestehen:
Eine kontinuierliche Emissionsmessung, wie sie bei großen Anlagen üblich ist – jedoch aufwändig und kostenintensiv.
Oder ein intelligentes Monitoring-System, das Betriebsdaten, Reinigungsvorgänge, Temperaturverläufe und Statussignale automatisch dokumentiert – z. B. gemäß VDI 3953.
Wie können Anlagenbetreiber sicherstellen, dass sie die 44. BImSchV einhalten?
Viele Betreiber unterschätzen den Aufwand der Umsetzung – dabei ist es entscheidend, frühzeitig Klarheit über die passenden Nachweismethoden zu gewinnen. Die 44. BImSchV schreibt in § 27 Abs. 1 vor, dass Emissionen entweder:
a) durch eine kontinuierliche Emissionsmessung oder
b) durch einen Nachweis über den durchgehend effektiven Betrieb der Emissionsminderungseinrichtung
nachgewiesen werden müssen.
Für viele feste Brennstoffe – insbesondere bei Anlagen ab 5 MW – führt nach dem aktuellen Stand der Technick an der kontinuierlichen Messung kein Weg vorbei. Diese bietet höchste Transparenz, ist aber technisch und wirtschaftlich aufwendiger.
Für viele Biomasseanlagen zwischen 1MW und 5MW jedoch ist die Alternative b) erlaubt: Ein kontinuierlicher Wirkungsnachweis der Abscheideeinrichtung gemäß VDI 3953. Diese Richtlinie definiert, wie Betriebsdaten, Temperaturen, Volumenströme und Reinigungszyklen dokumentiert und ausgewertet werden müssen. Mehr Informationen finden Sie hier.
Das APF-DataAnalyseTool wurde genau für diesen Anwendungsfall entwickelt: Es erfüllt die Anforderungen der VDI 3953 und ermöglicht eine wirtschaftliche, revisionssichere Dokumentation. Damit lassen sich auch bestehende Anlagen zukunftssicher und regelkonform betreiben.
Übergangsfristen nach Anlagengröße gemäß § 39 44. BImSchV
Die Übergangsfristen für Bestandsanlagen sind klar geregelt:

Achtung: Wird eine Bestandsanlage wesentlich geändert – etwa durch Austausch des Kessels oder Umstellung des Brennstoffs – können sofort die strengeren Grenzwerte für Neuanlagen gelten.
Neuanlage vs. Bestandsanlage: Was ist der Unterschied?
Die 44. BImSchV unterscheidet klar zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die geltenden Emissionsgrenzwerte, Nachweispflichten und Übergangsfristen.
Als Neuanlagen gelten Anlagen, die ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.
Als Bestandsanlagen gelten solche, die vor dem 20. Dezember 2018 betrieben wurden.
Für Neuanlagen gelten sämtliche Anforderungen der Verordnung sofort und vollständig. Bestandsanlagen hingegen profitieren von Übergangsregelungen, die je nach Anlagengröße bis zum Jahr 2025 oder 2030 gestaffelt sind.
Unterschiede bei den Emissionsgrenzwerten
Ein zentraler Unterschied zwischen Neu- und Bestandsanlagen liegt in der Höhe der zulässigen Emissionen. Für Neuanlagen gelten in der 44. BImschV strengere Grenzwerte, da sie bereits bei Planung und Bau auf dem aktuellen Stand der Technik beruhen müssen. Für Bestandsanlagen gibt es großzügigere Grenzwerte, um den Betreibern Zeit für technische Anpassungen und Nachrüstungen zu geben.
Für größere Anlagen zwischen 5 und 50 MWth greifen die strengeren Anforderungen bereits ab dem 1. Januar 2025.
Kessel mit naturbelassenem Holz

Hinweise
Die Werte gelten gem. § 10 und Anlage 2 der 44. BImSchV für Anlagen mit natürlichem Holz als Brennstoff.
Die Unterschiede in den Staub- und Cₒᵣg‑Werten berücksichtigen technologische Fortschritte und geben Bestandsanlagen durch angepasste Fristen mehr Zeit zur Anpassung. Genauere Informationen finden Sie unter der genauen Verordnung der 44.BImsch.
Biobrennstoffe

Hinweise:
Staub- und NOₓ-Werte unterscheiden sich je nach Anlagengröße gemäß § 9 ff. und § 39 der Verordnung.
Für feste Brennstoffe bleibt der Bezugssauerstoff bei 6 % O₂ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verbindlich
Erdgas (<10 MW) und Heizöl (<10 MW)
Erdgas (<10 MW) und Heizöl (<10 MW)

Hinweise
Die Grenzwerte referenzieren 3 % O₂, wie es für gasförmige und flüssige Brennstoffe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt ist.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen <10 MW müssen diese Werte ab 1. Januar 2025 einhalten (§ 12 Abs. 1–2).
Abweichung: CO-Grenzwert für bestehende Öl- und Gasfeuerungen bis 150 mg/m³ erlaubt – detailliert in Abs. 2 von § 12
Die Grenzwerte referenzieren 3 % O₂, wie es für gasförmige und flüssige Brennstoffe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt ist.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen <10 MW müssen diese Werte ab 1. Januar 2025 einhalten (§ 12 Abs. 1–2).
Abweichung: CO-Grenzwert für bestehende Öl- und Gasfeuerungen bis 150 mg/m³ erlaubt – detailliert in Abs. 2 von § 12
Die Grenzwerte für alle Anlagentypen sind in Anlage 2 (Neuanlagen) und Anlage 4 (Bestandsanlagen) der 44. BImSchV gesetzlich geregelt.
Wie lässt sich die 44. BImSchV effizient erfüllen?
Trotz der verschärften Vorgaben lässt sich die Einhaltung der 44. BImSchV mit modernen Lösungen gut umsetzen:
Einsatz eines intelligenten Filtermonitorings (zwischen 1und 5MW)
Ein automatisiertes, VDI 3953-konformes System dokumentiert den effektiven Betrieb des Filters. Das umfasst Statusmeldungen, Reinigungsintervalle und Temperaturprofile.
Komplettlösungen von Herstellern (zwischen 1und 5MW)
Einige Anbieter – wie APF – liefern Komplettsysteme, die neben dem Filter auch das Monitoring, die Reinigung und den Staubaustrag in einem System vereinen.
Qualitativ kontinuierliche Messungen
Gerade bei kleineren Anlagen kann eine strukturierte Eigenkontrolle kombiniert mit werden nachvollziehbar aufgezeichnet.
Fazit: Die 44. BImSchV fordert – aber sie ist umsetzbar
Die 44. BImSchV ist ein zentrales Instrument zur Luftreinhaltung in Deutschland. Für Betreiber mittlerer Feuerungsanlagen stellt sie klare Anforderungen, schafft aber auch verbindliche Rahmenbedingungen für einen langfristig umweltverträglichen Betrieb.
Dank Übergangsfristen, technischer Optionen wie Monitoring-Systemen und der Differenzierung zwischen Neu- und Bestandsanlagen ist die Verordnung zwar fordernd, aber gut umsetzbar. Wer frühzeitig handelt, kann Investitionskosten reduzieren und Betriebssicherheit sowie Rechtssicherheit gewährleisten.
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